Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ankerkraut GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Verkäufe und Lieferungen der Ankerkraut GmbH, Reindorfer Osterberg 75, 21266 Jesteburg („Ankerkraut") an Unternehmer (§ 14 BGB) und Kaufleute oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen"), die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn Ankerkraut diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschlusss

2.1 Die Angebote von Ankerkraut sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche (Telefax oder E-Mail ausreichend) Auftragsbestätigung von Ankerkraut zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von Ankerkraut.

2.2 Ankerkraut behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Ankerkraut auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

2.3 Der Außendienst von Ankerkraut ist nicht vertretungsberechtigt. Er kann insbesondere keine Verträge abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen machen.

2.4 Der Verkäufer behält sich vor, nach Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrages, dem Käufer sogenannte Produktinformationsmails elektronisch, an die vom Käufer hinterlegte E-Mail-Adresse zu senden. Ebenso behalten wir uns vor, unseren Bestandskunden in unregelmäßigen Abständen postalische Werbung zuzusenden. Hierbei handelt es sich um sogenannte Direktwerbung, bei der der Verkäufer davon ausgehen kann, dass der Käufer ein Interesse an den jeweils angebotenen Waren hat. Der Käufer kann der Zusendung von Produktinformationsmails und/oder von Werbebriefen jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Für einen Widerspruch genügt eine E-Mail unter Angabe der vom Käufer hinterlegten E-Mail-Adresse an die E-Mail-Adresse: bestellung@ankerkraut.de.

3. Lieferfristen und -termine

3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Besteller Ankerkraut alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Ankerkraut liegende und von Ankerkraut nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden Ankerkraut für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Bei Liefergegenständen, die Ankerkraut nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

3.4 Verzögern sich die Lieferungen von Ankerkraut, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Ankerkraut die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Ankerkraut unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Ankerkraut kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist. Zumutbar ist dem Besteller eine Teillieferung insbesondere, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Liefergegenstände sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Ankerkraut erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10% der Vertragsmenge sind zulässig.

4. Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung

4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.

4.2 Die Gefahr geht (i) im Fall des Versendungskaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den von Ankerkraut beauftragten Frachtführer (oder die von Ankerkraut mit der Durchführung der Versendung beauftragten eigenen Leute), (ii) im Fall der Abholung durch den Besteller mit der Übergabe an den Besteller, und (iii) im Fall der Abholung durch vom Besteller beauftragte Dritte mit der Übergabe an diese auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung der Liefergegenstände durch den Besteller oder durch die von ihm beauftragten Dritten die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

4.3 Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Ankerkraut.

5.2 Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von Ankerkraut nicht zu vertretende Kostensteigerungen im Hinblick auf den Liefergegenstand bei Ankerkraut eingetreten, so ist Ankerkraut nach billigem Ermessen zur Weitergabe der höheren Kosten durch entsprechende anteilige Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.

5.3 Soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, verstehen sich alle Preise von Ankerkraut EXW (Incoterms® 2010) ab Werk Ankerkraut GmbH (soweit nichts Anderes vereinbart wird ist die Adresse für das Werk/Lager: Sinstorfer Kirchweg 74-92, 21077 Hamburg) ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.

5.4 Ankerkraut ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne von Ziffer 3.6Teilrechnungen zu erstellen.

5.6 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.7 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.8 Wird für Ankerkraut nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist Ankerkraut berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Ankerkraut von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Ankerkraut unbenommen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Ankerkraut aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von Ankerkraut.

6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Ankerkraut zustehenden Saldoforderung.

6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte") ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Ankerkraut gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Ankerkraut ab; Ankerkraut nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Ankerkraut und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Ankerkraut abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Ankerkraut im eigenen Namen einzuziehen. Ankerkraut kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Ankerkraut in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Ankerkraut berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

6.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für Ankerkraut. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Ankerkraut das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

6.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Ankerkraut das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Ankerkraut anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für Ankerkraut verwahren.

6.6 Der Besteller wird Ankerkraut jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Ankerkraut abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller Ankerkraut sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Ankerkraut hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche tragt der Besteller.

6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Ankerkraut um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

6.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Ankerkraut in Verzug und tritt Ankerkraut vom Vertrag zurück, so kann Ankerkraut unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller Ankerkraut oder den Beauftragten von Ankerkraut sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

6.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Ankerkraut unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

6.11 Auf Verlangen von Ankerkraut ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Ankerkraut den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Ankerkraut abzutreten.

7. Marken und Werbung

7.1 Der Besteller darf keine Handlungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, die Marken oder andere von Ankerkraut im Zusammenhang mit den Liefergegenständen verwendete gewerbliche Schutzrechte von Ankerkraut gefährden können. Insbesondere dürfen Marken und/oder sonstige unterscheidungskräftige Merkmale, die entweder Teil der Liefergegenstände, auf ihnen aufgedruckt oder ihnen in sonstiger Weise beigefügt sind, weder verdeckt noch verändert, entfernt oder ergänzt werden.

7.2 Das gesamte von Ankerkraut bereit gestellte Verkaufsförderungs-, Werbe- und Verkaufsmaterial („Werbematerial") bleibt Eigentum von Ankerkraut. Der Besteller darf dieses Werbematerial nur nach Maßgabe der Anweisung von Ankerkraut und nur für den Verkauf der Liefergegenstände verwenden; er ist nicht berechtigt, Dritten die Verwendung des Werbematerials zu gestatten.

8. Beschaffenheit, Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht

8.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Spezifikationen des Liefergegenstandes. Angaben von Ankerkraut in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von Ankerkraut überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

8.2 Ankerkraut behält sich das Recht vor, den Liefergegenstand im Hinblick auf seine Zusammensetzung, seine Inhaltsstoffe, sein Material, sein (Verpackungs-)Design und/oder seine Ausführung geringfügig abzuändern, sofern dadurch nicht die vereinbarte Beschaffenheit verändert wird.

8.3 Unbeschadet seiner etwaigen Rechte wegen Mängeln des Liefergegenstandes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Liefergegenstand abzunehmen.

8.4 Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und Ankerkraut Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen Ankerkraut unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

8.5 Bei jeder Mängelrüge steht Ankerkraut das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller Ankerkraut die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Ankerkraut kann vom Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Ankerkraut auf ihre Kosten zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er Ankerkraut zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.

8.6 Mängel wird Ankerkraut nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung") beseitigen.

8.7 Der Besteller wird Ankerkraut die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.

8.8 Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) wenn Schäden an den Liefergegenständen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Lagerung, oder fehlerhafter Behandlung (z.B. übermäßige Beanspruchung), sowie (ii) bei Verwendung nicht geeigneten Zubehörs durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte.

8.9 Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt Ankerkraut.

8.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat Ankerkraut sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 9 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

8.11 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Verjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.12 Beim Verkauf eines gebrauchten Liefergegenstandes sind mit Ausnahme zwingender Ansprüche des Bestellers alle Rechte des Bestellers wegen Mängeln ausgeschlossen.

9. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

9.1 Die Verpflichtung von Ankerkraut zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:

  • (i) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Ankerkraut der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Ankerkraut haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht ist jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  • (ii) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit Ankerkraut eine Garantie übernommen hat.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

10. Produkthaftung

Veräußert der Besteller den Liefergegenstand, ob unverändert oder verändert, ob nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung mit anderen Waren, so stellt er Ankerkraut im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er im Außenverhältnis selbst haften würde.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1 Der Besteller darf die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Rechte nur nach schriftlicher Einwilligung von Ankerkraut an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

11.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

11.3 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

11.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz von Ankerkraut. Ist der Besteller kein Kaufmann, gilt Satz 1 dieser Ziffer nur für den Fall, dass der Besteller als die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ankerkraut ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

11.5 Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Vertrage über den Internationalen Warenkauf (CISG).